CAPESPAN
HANDBUCH ZUM GESETZ ÜBER DIE FÖRDERUNG DES ZUGANGS ZU INFORMATIONEN (PAIA)
(Erstellt gemäß Abschnitt 51 des Gesetzes zur Förderung des Zugangs zu Informationen Nr. 2 von 2000)
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Einleitung
Dieses Handbuch wurde gemäß Abschnitt 51 des Gesetzes zur Förderung des Zugangs zu Informationen von 2000 („PAIA“) erstellt.
PAIA gibt dem verfassungsmäßigen Recht auf Zugang zu Informationen, die von öffentlichen und privaten Stellen gehalten werden und für die Ausübung oder den Schutz von Rechten erforderlich sind, Wirksamkeit.
Dieses Handbuch unterstützt Personen, die Zugang zu den von der Gesellschaft geführten Aufzeichnungen beantragen möchten.
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Firmendaten
Firmenname: Capespan Group (Pty) Ltd
Registrierungsnummer: 2008/016971/07
Eingetragene Adresse: Old Oak Office Park, 1st Floor Oak Leaf Terrace, 1 Edmar Street, Bellville 7530
Postanschrift: PO Box 505, Belville 7535
Telefon: 021-917-2600
E-Mail: info@capespan.co.za
Website: www.capespan.com
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Datenschutzbeauftragter
Gemäß PAIA und POPIA ist der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens für die Einhaltung des Gesetzes verantwortlich.
Datenschutzbeauftragter: Iqbal Loonat
Position: Group IT Manager
Kontaktdaten:
Telefon: 021-917-2781
E-Mail: informationofficer@capespan.co.za
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Leitfaden zur Nutzung von PAIA
Ein Leitfaden zur Nutzung von PAIA ist beim Information Regulator erhältlich.
Der Leitfaden kann bezogen werden von:
Information Regulator (South Africa)
Website: https://www.justice.gov.za/inforeg
E-Mail: enquiries@inforegulator.org.za
Physische Adresse:
JD House
27 Stiemens Street
Braamfontein
Johannesburg
2001
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Automatisch verfügbare Aufzeichnungen
Bestimmte Aufzeichnungen können ohne die Notwendigkeit eines formellen PAIA-Antrags verfügbar sein, einschließlich:
- Firmenbroschüren und Marketingmaterialien
- Öffentlich zugängliche Unternehmensinformationen
- Auf der Unternehmenswebsite veröffentlichte Informationen
- Medienerklärungen und Pressemitteilungen
Anfragen für diese Aufzeichnungen können direkt an das Unternehmen gerichtet werden.
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Kategorien der vom Unternehmen geführten Aufzeichnungen
Das Unternehmen führt Aufzeichnungen in den folgenden Kategorien:
Unternehmensunterlagen
- Gründungsurkunde (MOI)
- Aktienregister
- Protokolle von Vorstands- und Aktionärsversammlungen
- Unternehmenssekretariatsunterlagen
Finanzunterlagen
- Jahresabschlüsse
- Buchhaltungsunterlagen
- Steuererklärungen und SARS-Unterlagen
- Anlagenverzeichnisse
Personalunterlagen
- Arbeitsverträge
- Mitarbeiterakten
- Gehaltsabrechnungsunterlagen
- Schulungs- und Disziplinarunterlagen
Betriebsunterlagen
- Verträge und Vereinbarungen
- Kunden- und Lieferantenakten
- Betriebsrichtlinien und -verfahren
Rechtsunterlagen
- Gerichtsakten
- Rechtsgutachten und -beratung
- Compliance-Unterlagen
Informationstechnologie-Aufzeichnungen
- IT-Systeme und Datenbanken
- Sicherheitsaufzeichnungen
Der Zugang zu diesen Aufzeichnungen kann den Ablehnungsgründen gemäß PAIA unterliegen.
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Aufzeichnungen, die gemäß anderer Gesetzgebung verfügbar sind
Das Unternehmen führt Aufzeichnungen gemäß der anwendbaren Gesetzgebung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- Companies Act 71 von 2008
- Labour Relations Act 66 von 1995
- Basic Conditions of Employment Act 75 von 1997
- Employment Equity Act 55 von 1998
- Occupational Health and Safety Act 85 von 1993
- Income Tax Act 58 von 1962
- Value Added Tax Act 89 von 1991
- Promotion of Access to Information Act 2 von 2000
- Protection of Personal Information Act 4 von 2013
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Antragsverfahren für den Zugang zu Aufzeichnungen
Ein Antrag auf Zugang zu Aufzeichnungen muss mit Formular 2 (PAIA-Antragsformular) gestellt werden.
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
- Angaben des Antragstellers
- Beschreibung der angeforderten Aufzeichnung
- Das Recht, das der Antragsteller ausüben oder schützen möchte
- Die gewünschte Form des Zugangs
Anträge müssen beim Datenschutzbeauftragten eingereicht werden.
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Vorgeschriebene Gebühren
Die vorgeschriebenen Gebühren werden durch die PAIA-Vorschriften festgelegt.
Diese können Folgendes umfassen:
- Antragsgebühr
- Zugangsgebühr (abhängig von Art und Umfang der angeforderten Aufzeichnungen)
Der Antragsteller wird vor der Bearbeitung des Antrags über alle anfallenden Gebühren informiert.
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Gründe für die Verweigerung des Zugangs
Der Zugang zu Aufzeichnungen kann gemäß PAIA verweigert werden, wenn die Offenlegung Folgendes beinhalten könnte:
- Schutz personenbezogener Daten Dritter
- Schutz vertraulicher kommerzieller Informationen
- Schutz der Sicherheit von Personen
- Schutz rechtlich privilegierter Informationen
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen des Unternehmens
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Verfügbare Rechtsmittel
Ist ein Antragsteller mit einer Entscheidung bezüglich eines PAIA-Antrags unzufrieden, kann der Antragsteller:
- Eine Beschwerde beim Information Regulator einreichen, oder
- Einen Antrag bei einem zuständigen Gericht auf Rechtsschutz stellen.
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Verfügbarkeit des Handbuchs
Dieses Handbuch ist verfügbar:
- Auf der Unternehmenswebsite (falls zutreffend)
- Am eingetragenen Firmensitz
- Auf Anfrage beim Datenschutzbeauftragten
Datum der Erstellung: 16. März 2026